SATZUNG
Satzung des ATSV Habenhausen in der Fassung vom 24. Juni 2020
§1 Name und Sitz
Die Vereinigung aller Personen, die nachstehende Bestimmungen anerkennen, führen den Namen “Allgemeiner Turn- und Sportverein Habenhausen e. V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Habenhausen und wurde im Jahre 1897 gegründet.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die Pflege der Leibesübungen und die Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Aufgaben
Zur Erreichung des Zwecks gem. § 2 stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Turn-, Spiel- und Sportübungen;
b) Anschaffung und Erhaltung von Turn- und Sportgeräten, Lokalitäten, Plätzen usw.;
c) Ausbildung von Übungsleitern zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden und Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur;
d) Abhaltung geeigneter, zweckdienlicher Vorträge;
e) Abhaltung von Werbeveranstaltungen, Serienspielen und Zusammenkünften;
f) das Angebot an Sportarten soll vielseitig sein und bedarf ständiger Entwicklung und Ergänzung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ( ordentliche Mitglieder);
b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dazu gehören Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
c) Passive Mitglieder, sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die nicht aktiv am Sportangebot des Vereins teilnehmen. Die passive Mitgliedschaft ist nur auf Antrag möglich.
d) Ehrenmitglieder, sind Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein sowie Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sports erworben haben und denen durch mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstands mit ihrem Einverständnis die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Der Beitretende ist als Mitglied aufgenommen, wenn die Beitrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist und der Vorstand innerhalb von 14 Tagen keine Einwendungen gegen die Aufnahme erhebt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod;
2. durch Austritt: Diese kann nur schriftlich (bitte nicht per Einschreiben) mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Austrittserklärung zur Post.
3. durch Ausschluss seitens des geschäftsführenden Vorstandes
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der geschäftsführende Vorstand soll den Betroffenen mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Ausschließungsgründe zu einem Anhörungstermin einladen. Der Betroffene kann einen Beistand aus dem Verein zuziehen. Nach Anhörung des Betroffenen berät und beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beratung und Abstimmung erfolgen geheim.
Das Ergebnis ist durch den Sitzungsleiter bekannt zu geben. Erscheint der Betroffene nicht oder lässt sich durch einen Beistand nicht vertreten, kann ohne Anhörung entschieden werden.
Dem Betroffenen steht das Rechtsmittel der Berufung zum Ältestenrat zu. Die Berufung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei einem Mitglied des Ältestenrates einzulegen. Für das Berufungsverfahren gelten die obigen Bestimmungen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Mitglieder, die Ämtern betraut waren, haben genügend Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt ebenfalls vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Jugendliche haben gem. § 3 der Jugendsatzung das Recht, zwei Jugendvertreter zu wählen. Gem. § 4 der Jugendsatzung hat die Hauptversammlung der Jugend hinsichtlich der Wahl des Jugendleiters Vorschlags- und Mitbestimmungsrecht. Die Wahl des Jugendleiters hat durch den Gesamtverein zu erfolgen, und zwar unter Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder im Alter von 14 bis 18 Jahren.
Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
Die Mitglieder haben Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge gliedern sich in Grundbeitrag und ggfs. Spartenbeitrag. Die Beiträge werden am Anfang des gewählten Beitragszeitraumes fällig. Die Form der Beitragszahlung sowie die Regelungen zu Spartenbeiträgen und Gebühren werden in der Beitragsordnung geregelt.
Der Spartenbeitrag kann von der Abteilungsleitung dem erweiterten Vorstand vorgeschlagen werden.
Die Beitragsordnung wird vom Vorstand mit dem erweiterten Vorstand beschlossen.
Der Mitgliederversammlung obliegt (wie bisher, Anm. des Vorstandes) die Festlegung des Grundbeitrages und der Umlagen.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, haben aber keine Pflicht zur Beitragszahlung.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Wirtschaftsbeirat,
4. der erweiterte Vorstand,
5. der Ältestenrat,
6. Sonderausschüsse.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ausnahmen können im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG und der finanziellen Möglichkeiten vom Wirtschaftsbeirat beschlossen werden. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Einladung über die lokale Presse und die ATSV Habenhausen e.V. Internetseite oder über das Vereinsorgan ‚Die Brücke’ erfolgt. Die endgültige Tagesordnung mit allen fristgemäß eingegangenen Anträgen erfolgt durch den Vorstand als Tagungsvorlage. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstandes und des Berichtes der Revisoren.
3. Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsbeirates.
4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Wahl des Wirtschaftsbeirates.
7. Wahl des Ältestenrates.
8. Wahl der Revisoren. Gewählt werden jährlich zwei Kassenprüfer, die weder dem geschäftsführenden Vorstand, noch dem Wirtschaftsbeirat, noch dem erweiterten Vorstand, noch dem Ältestenrat angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des geschäftsführenden Vorstandes nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
9. Satzungsänderungen.
10. Entscheidung über rechtzeitig gestellte Anträge der Mitglieder.
11. Beitragsangelegenheiten.
12. Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn
1) mindestens 1/3 der volljährigen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt oder
2) der erweiterte Vorstand diese mit einfacher Mehrheit beschließt oder
3) der geschäftsführende Vorstand es selbst für erforderlich hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellv. Vorsitzender) und dem Leiter Finanzen. Zusätzlich können ein Leiter Technik und ein Leiter Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Dokumentation gewählt werden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wahl des ersten Vorsitzenden vor der Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen hat. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wieder-/Neuwahl ist unbegrenzt möglich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erstellung der Jahresberichte
- die Buchführung, die Erstellung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr ( in Abstimmung mit dem Wirtschaftsbeirat).
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
- Ausschluss von Mitgliedern.Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er weitere Aufgaben und deren Verteilung auf die Vorstandsmitglieder regelt.
Die Jahresabschlüsse ( Kassenberichte) und Haushaltspläne, die Begründung oder inhaltliche Änderung von Dauerschuldverhältnissen ( z. B. Arbeitsverträge, Miet- und Nutzungsverträge und dergleichen), Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rücklagen sowie alle Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsbeirats. Der geschäftsführende Vorstand hat den Wirtschaftsbeirat bei allen genehmigungspflichtigen Geschäften rechtzeitig zu informieren und dessen Genehmigung einzuholen.
§ 10 Wirtschaftsbeirat
Er besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die über betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen sollen. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Der Wirtschaftsbeirat hat den geschäftsführenden Vorstand in allen wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Er ist berechtigt, die Geschäftsbücher des Vereins einzusehen und vom geschäftsführenden Vorstand vierteljährlich die Vorlage von Soll / Ist- Vergleichen zu verlangen. Er ist Aufsichtsorgan für alle Geschäfte, die nach § 9 genehmigungspflichtig sind.
§ 11 Erweiterter Vorstand und allgemeine Bestimmungen für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Sprecher des Wirtschaftsbeirates, den Abteilungsleitern, dem Jugendleiter und dem Pressewart. Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt. Der Pressewart wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Wieder-/Neuwahl ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag der Abteilung das betreffende Amt neu besetzen. Den Abteilungsleitern obliegt die Führung ihrer Abteilungen. Sie sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. Die Aufgaben des Jugendleiters ergeben sich aus § 5 der Jugendsatzung.
2) Bei Bedarf hat der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, den geschäftsführenden Vorstand oder den erweiterten Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel fünf Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Bei Bedarf sind der Ältestenrat und die Sonderausschüsse zu den Vorstandsitzungen zu laden.
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 12 Ältestenrat
Er kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Er wählt aus seiner Mitte einen Senior, der zu den Sitzungen des Ältestenrates einlädt und sie leitet. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wieder-/Neuwahl ist unbegrenzt möglich. Der Ältestenrat soll den Vorstand unterstützen. Seine Beschlüsse gelten als Anträge an den geschäftsführenden Vorstand. Dem Ältestenrat obliegt nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Wahrung und Vertiefung der kulturellen Belange im Verein. Hierzu gehören:
a) die Anwendung der Ehrenordnung,
b) die Ausgestaltung der Vereinszeitschrift “die Brücke”,
c) die Vorbereitung von Vortragsabenden,
d) die Beratung des Festausschusses,
e) der Aufbau des Archivwesens,
f) Kontaktwahrung zu älteren Mitgliedern.
g) Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz bei einem Vereinsausschluss. In dieser Eigenschaft ist er nicht weisungsgebunden.
§ 13 Sonderausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann der Erledigung dringlicher Aufgaben Sonderausschüsse bilden. Die Sonderausschüsse sind weisungsgebunden. Ihre Anträge gelten als Anträge an den geschäftsführenden Vorstand.
§ 14 Ehrenordnung
Die Ehrenordnung legt fest, wann Mitglieder zu ehren sind. Die Festlegung der Ehrenordnung wird vom erweiterten Vorstand beschlossen, eine einfache Mehrheit ist ausreichend.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Haftung
Bei Sportunfällen haftet der Verein nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen. Ein Übungsleiter kann wegen etwaiger Kosten aus einem Unfall und sonstigen Folgen, gleich welcher Art sie auch sind, nicht haftbar gemacht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Sportunfall unverzüglich beim Leiter der Geschäftsstelle anzuzeigen und die nötigen Formblätter der Versicherungsgesellschaft auszufüllen.
§ 17 Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 51 % der stimmberechtigten Mitglieder darauf anträgt und eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit neun Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dieses beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bremer Turnverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hiermit wird gemäß §71 Abs. 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen vom 24. Juni 2020 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein stimmen.
Bremen, den 06.02.2021
Nachrichtlich: Tag der Eintragung im Vereinsregister: 22.12.2020