SATZUNG

In der Fassung vom 12.04.2023

Satzung

des ATSV Habenhausen in der Fassung vom 12. April 2023
Satzung vom: 05.02.1946
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 2095 HB
Zuletzt geändert durch Beschluss vom: 12. April 2023
Tag der letzten Eintragung: 28.09.2023

Inhalt

Präambel
§ 1 Name und Sitz 
§ 2 Zweck 
§ 3 Aufgaben 
§ 3a Grundsätze der Tätigkeit 
§ 4 Mitgliedschaft 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
§ 6 Geschäftsjahr 
§ 7 Organe des Vereins 
§ 8 Mitgliederversammlung 
§ 9 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne von § 26 BGB 9
§ 10 Geschäftsstelle 10
§ 11 Wirtschaftsbeirat
§ 12 Abteilungen
§ 13 Erweiterter Vorstand und allgemeine Bestimmungen für den
geschäftsführenden und erweiterten Vorstand 
§ 14 Ältestenrat
§ 15 Sonderausschüsse 
§ 16 Ehrenordnung 
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Haftung 
§ 19 Datenschutz
§ 20 Auflösung


Präambel

Der ATSV Habenhausen gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik  Deutschland und des Landes Bremen.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das  Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.


§ 1 Name und Sitz

 1.1 Die Vereinigung aller Personen, die nachstehende Bestimmungen anerkennen, führt den Namen “Allgemeiner Turn- und Sportverein Habenhausen e. V.” (ATSV Habenhausen).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Habenhausen und wurde im Jahre 1897 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 2095 HB eingetragen.

1.3 Die Farben des ATSV Habenhausen sind blau / weiß.

§ 2 Zweck

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die Pflege der Leibesübungen und die Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
2.4 Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen stehen in gleicher Weise Personen jeglichen Geschlechts (männlich, weiblich, divers) offen. Alle Bezeichnungen sind mit Rücksicht auf die Lesbarkeit in der männlichen Form gewählt worden. Es wird damit nicht impliziert, dass sie nicht gleichermaßen von Personen jeglichen Geschlechts (männlich, weiblich, divers) besetzbar sind.

§ 3 Aufgaben

Zur Erreichung des Zwecks gemäß § 2 stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Turn-, Spiel- und Sportübungen;
b) Anschaffung und Erhaltung von Turn- und Sportgeräten, Lokalitäten, Plätzen usw.;
c) Ausbildung von Übungsleitern zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden und Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur;
d) Abhaltung geeigneter, zweckdienlicher Vorträge;
e) Abhaltung von Werbeveranstaltungen, Serienspielen und Zusammenkünften;
f) das Angebot an Sportarten soll vielseitig sein und bedarf ständiger Entwicklung und Ergänzung.
3a) Grundsätze der Tätigkeit
3.1 Der ATSV Habenhausen ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3.2 Der ATSV Habenhausen bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Zur Sicherstellung erlässt der geschäftsführende Vorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere die verpflichtende Erklärung zu einem  Ehrenkodex, die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und die Benennung von Ansprechpersonen.
3.3 Der ATSV Habenhausen tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-DopingBestimmungen an, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code der NADA (Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland) und den World-Anti-Doping-Code der WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur).
3.4 Der ATSV Habenhausen fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit  Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat
a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (ordentliche Mitglieder);
b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dazu gehören Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
c) Passive Mitglieder, sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die nicht aktiv am Sportangebot des Vereins teilnehmen. Die passive Mitgliedschaft ist nur auf Antrag möglich.
d) Ehrenmitglieder, sind Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein sowie Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sports erworben haben und denen durch mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstands mit ihrem Einverständnis die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
4.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Der Beitretende ist als Mitglied aufgenommen, wenn die Beitrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist und der Vorstand innerhalb von 14 Tagen keine Einwendungen gegen die Aufnahme erhebt.
4.3 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod;
2. durch Austritt: Diese kann nur schriftlich (bitte nicht per Einschreiben) mit einer
Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres
erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Austrittserklärung zur Post.
3. durch Ausschluss seitens des geschäftsführenden Vorstandes
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der geschäftsführende Vorstand soll den Betroffenen mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Ausschließungsgründe zu einem Anhörungstermin einladen. Der Betroffene kann einen Beistand aus dem Verein zuziehen. Nach Anhörung des Betroffenen berät und beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beratung und Abstimmung erfolgen geheim. Das Ergebnis ist durch den Sitzungsleiter bekannt zu geben. Erscheint der Betroffene nicht oder lässt sich durch einen Beistand nicht vertreten, kann ohne Anhörung entschieden werden. Dem Betroffenen steht das Rechtsmittel der Berufung zum Ältestenrat zu. Die
Berufung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei einem Mitglied des Ältestenrates einzulegen. Für
das Berufungsverfahren gelten die obigen Bestimmungen.
4.5 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
4.6 Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben genügend Rechenschaft abzulegen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht (d.h. die Wählbarkeit) beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
5.2 Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
5.3 Die Mitglieder haben Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge gliedern sich in Grundbeitrag und ggfs. Spartenbeitrag. Die Beiträge werden am Anfang des gewählten Beitragszeitraumes fällig. Die Form der Beitragszahlung sowie die Regelungen zu Spartenbeiträgen und Gebühren werden in der Beitragsordnung geregelt.
5.4 Der Spartenbeitrag kann von der Abteilungsleitung dem erweiterten Vorstand vorgeschlagen werden.
5.5 Die Beitragsordnung wird vom Vorstand mit dem erweiterten Vorstand beschlossen.
5.6 Der Mitgliederversammlung obliegt die Festlegung des Grundbeitrages und der Umlagen.
5.7 Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, haben aber keine Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Wirtschaftsbeirat,
d) der erweiterte Vorstand,
e) der Ältestenrat,
f) Sonderausschüsse.
7.2 Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ausnahmen können im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG und der  finanziellen Möglichkeiten vom Wirtschaftsbeirat beschlossen werden.
7.3 Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
7.4 Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
7.5 Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
8.2 In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Einladung über die ATSV Habenhausen e.V. Internetseite oder über das Vereinsorgan ‚Die Brücke’ erfolgt. Die endgültige Tagesordnung mit allen fristgemäß eingegangenen Anträgen erfolgt durch den Vorstand als Tagungsvorlage.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
8.4 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
8.4.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes.
8.4.2 Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstandes und des Berichtes der Revisoren.
8.4.3 Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsbeirates.
8.4.4 Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
8.4.5 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
8.4.6 Wahl des Wirtschaftsbeirates.
8.4.7 Wahl des Ältestenrates.
8.4.8 Wahl der Revisoren.
Gewählt werden jährlich zwei Kassenprüfer, die weder dem geschäftsführenden Vorstand, noch dem Wirtschaftsbeirat, noch dem erweiterten Vorstand, noch dem Ältestenrat angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des geschäftsführenden Vorstandes nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu prüfen und der  Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
8.4.9 Satzungsänderungen.
8.4.10 Entscheidung über rechtzeitig gestellte Anträge der Mitglieder.
8.4.11 Beitragsangelegenheiten.
8.4.12 Auflösung des Vereins.
8.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der geschäftsführende Vorstand
einzuberufen, wenn
a) mindestens 1/3 der volljährigen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt oder
b) der erweiterte Vorstand diese mit einfacher Mehrheit beschließt oder
c) der geschäftsführende Vorstand es selbst für erforderlich hält.
8.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.7 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
8.8 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden  Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
8.9 Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die
Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
8.9.1 Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Rahmenbedingungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
8.9.2 Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

8.9.3 Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne von § 26 BGB

9.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellv. Vorsitzender) und dem Leiter Finanzen. Zusätzlich können ein Leiter Technik und ein Leiter Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Dokumentation gewählt werden.
9.2 Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wahl des ersten Vorsitzenden vor der Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen hat.
9.3 Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wieder-/Neuwahl ist unbegrenzt möglich.
9.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren geschäftsführenden
Vorstandsmitglied. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
9.5 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung der Jahresberichte
d) die Buchführung, die Erstellung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr (in
Abstimmung mit dem Wirtschaftsbeirat).
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
g) Ausschluss von Mitgliedern.
9.6 Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er weitere Aufgaben und deren Verteilung auf die Vorstandsmitglieder regelt.
9.7 Der geschäftsführende Vorstand hat den Wirtschaftsbeirat bei allen zustimmungspflichtigen Geschäften rechtzeitig zu informieren und dessen
Einwilligung einzuholen.
Der Zustimmung des Wirtschaftsbeirates bedürfen:
a) der Jahresabschluss (Kassenbericht) für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
b) die Begründung oder inhaltliche Änderung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Arbeitsverträge, Miet- und Nutzungsverträge und dergleichen)
c) Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rücklagen
sowie
d) alle Ausgaben und Aufwendungen > (größer als) 500 Euro, die nicht im
Haushaltsplan enthalten sind.

§ 10 Geschäftsstelle

10.1 Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien und Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes.
10.2 Sie wird durch einen Leiter der Geschäftsstelle geleitet.
10.3 Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße und termingerechte Abwicklung der Geschäfte verantwortlich. Sie sorgt für eine
reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungen.
10.4 Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt auf Einladung beratend an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teil.

§ 11 Wirtschaftsbeirat

11.1 Der Wirtschaftsbeirat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die über betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen sollen.
11.2 Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
11.3 Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
11.4 Der Wirtschaftsbeirat hat den geschäftsführenden Vorstand in allen wirtschaftlichen Fragen zu beraten.
11.5 Er ist berechtigt, die Geschäftsbücher des Vereins einzusehen und vom geschäftsführenden Vorstand vierteljährlich die Vorlage von Soll / Ist Vergleichen zu verlangen.
11.6 Er ist Aufsichtsorgan für alle Geschäfte, die nach § 9.7 zustimmungspflichtig sind.

§ 12 Abteilungen

12.1 Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. 
12.2 Die Abteilung organisiert den Sportbetrieb in ihrem Bereich mit einem ordnungsgemäßen Trainings- und ggf. Punktspielbetrieb. Dabei werden die Belange aller Mitglieder sowohl im Kinder- und Jugendbereich als auch bei den Erwachsenen berücksichtigt, um für alle ein attraktives Angebot bereit zu stellen.
12.3 Jede Abteilung führt jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung eine Abteilungsversammlung durch. Der Abteilungsleiter lädt ein und stellt sicher, dass über diese Abteilungsversammlung ein Protokoll mit einem Jahresbericht der Abteilung erstellt und unverzüglich dem  geschäftsführenden Vorstand übersandt wird.
12.4 Abteilungsversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Abteilungsleiter kann beschließen, dass die Versammlung
ausschließlich als virtuelle Versammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und
virtueller Versammlung (hybride Versammlung) stattfindet. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Versammlung die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung sinngemäß.
12.5 Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter sowie einen stellvertretenden Abteilungsleiter. Sollte die  Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
12.6 Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihren Stellvertreter vertreten.
12.7 Den Abteilungsleitern obliegt die Führung ihrer Abteilungen. Sie sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
12.8 Die Abteilungen können einen Abteilungsvorstand mit weiteren Mitgliedern wählen, zum Beispiel für die Funktionen Sportwart, Pressewart, Jugendwart etc. Sie können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden  Vorstandes.

§ 13 Erweiterter Vorstand und allgemeine Bestimmungen für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand

13.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Sprecher des Wirtschaftsbeirates und den Abteilungsleitern
13.2 Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der geschäftsführende Vorstand das betreffende Amt neu besetzen.
13.3 Bei Bedarf hat der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, den geschäftsführenden Vorstand oder den erweiterten Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel fünf Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Bei Bedarf sind der Ältestenrat und die Sonderausschüsse zu den Vorstandsitzungen zu laden.
13.4 Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 14 Ältestenrat

14.1 Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wieder-/Neuwahl ist unbegrenzt möglich.
14.2 Der Ältestenrat kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.
14.3 Er wählt aus seiner Mitte einen Senior, der zu den Sitzungen des Ältestenrates einlädt und sie leitet.
14.4 Der Ältestenrat soll den Vorstand unterstützen. Seine Beschlüsse gelten als Anträge an den geschäftsführenden Vorstand.
14.5 Dem Ältestenrat obliegt nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Kontaktwahrung zu älteren Mitgliedern.
14.6 Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz bei einem Vereinsausschluss. In dieser Eigenschaft ist er nicht weisungsgebunden.

§ 15 Sonderausschüsse

15.1 Der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte Vorstand können ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen und auflösen.
15.2 Der Ausschuss hat Bestand für einen festgelegten Zeitraum, eine bestimmte Aufgabe oder bis zu dessen Auflösung.
15.3 Die Aufgaben und Befugnisse eines Ausschusses sind schriftlich durch den auftraggebenden Vorstand zu definieren. Ein Ausschuss muss einen Sprecher sowie einen Stellvertreter aus seinem Kreis bestimmen.
15.4 Die Ergebnisse sind dem auftraggebenden Vorstand in Schriftform zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse sind zu begründen.

§ 16 Ehrenordnung

16.1 Die Ehrenordnung legt fest, wann Mitglieder zu ehren sind.
16.2 Die Festlegung der Inhalte der Ehrenordnung wird vom erweiterten Vorstand beschlossen, eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Haftung

18.1 Bei Sportunfällen haftet der Verein nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.
18.2 Ein Übungsleiter kann wegen etwaiger Kosten aus einem Unfall und sonstigen Folgen, gleich welcher Art sie auch sind, nicht haftbar gemacht werden.
18.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Sportunfall unverzüglich beim Leiter der Geschäftsstelle anzuzeigen und die nötigen Formblätter der
Versicherungsgesellschaft auszufüllen.

§ 19 Datenschutz

19.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
19.2 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
19.3 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 20 Auflösung

20.1 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 51 % der stimmberechtigten Mitglieder darauf anträgt und eine außerordentliche  Mitgliederversammlung mit neun Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dieses beschließt.
20.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bremer Turnverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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